| Provisorische
Immatrikulation (Art. 16 VVV)
Unverzollte Motorfahrzeuge, dürfen
nur provisorisch und nur mit Zustimmung der Zollbehörden
immatrikuliert werden.
Motorfahrzeuge werden provisorisch
immatrikuliert, wenn sich ihr Standort nur oder nur noch für
beschränkte Zeit in der Schweiz befindet.
Die Bestimmungen über die
Fahrzeuge, die im internationalen Verkehr mit ausländischen
Ausweisen und Kontrollschildern zugelassen sind, bleiben
vorbehalten.
Fahrzeugausweis für
provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge (Art. 17 VVV)
Für provisorisch immatrikulierte
Motorfahrzeuge wird ein besonders gekennzeichneter Fahrzeugausweis
ausgestellt. Er ist so zu befristen, dass seine Gültigkeit
spätestens an dem im Versicherungsnachweis angegebenen Tage und
stets auf das Ende eines Monats abläuft.
Die Gültigkeit des Ausweises hat
spätestens mit dem zwölften auf die Ausstellung folgenden Monat zu
enden. Ausweise, die im Oktober oder November ausgestellt werden,
können jedoch auf Ende des folgenden Jahres befristet werden. Die
Verlängerung eines für kürzere Zeit ausgestellten Ausweises bis zu
den vorstehend genannten Fristen ist zulässig.
Die provisorische Immatrikulation
eines Fahrzeugs kann aus zureichenden Gründen verlängert werden. Ist
die Gültigkeit der provisorischen Immatrikulation während eines
Auslandaufenthaltes abgelaufen, können die Zollbehörden bei einer
Wiedereinreise die Verwendung des Fahrzeugs für höchstens 48 Stunden
bewilligen; Voraussetzung dazu ist der Abschluss einer
Grenzversicherung.
Als Standort des Fahrzeugs gilt
während der Gültigkeitsdauer der provisorischen Immatrikulation der
Ort, der für die Ausstellung des Ausweises massgebend war. Für die
Verlängerung ist jedoch der allfällige neue Standortkanton
zuständig.
Die Erteilung des Ausweises kann
von der Bezahlung oder Sicherstellung der Gebühren und der für die
Gültigkeitsdauer des Ausweises geschuldeten Fahrzeugsteuern abhängig
gemacht werden. Weitere Sicherheiten können nicht gefordert werden.
Kontrollschilder und
Kontrollmarke (Art. 18 VVV)
Für provisorisch immatrikulierte
Motorfahrzeuge werden besondere Kontrollschilder abgegeben. Die
Kontrollschilder verlieren ihre Gültigkeit zusammen mit dem
Fahrzeugausweis. Sie müssen, wenn die im Fahrzeugausweis festgelegte
Dauer der provisorischen Immatrikulation abgelaufen ist, der
Motorfahrzeugkontrolle nicht zurückgegeben werden, sind jedoch bei
missbräuchlicher Verwendung amtlich einzuziehen.
Jedes Kontrollschild trägt die
Kontrollmarke, welche das Jahr und den Monat nennt, in dem die
Gültigkeit der provisorischen Immatrikulation abläuft.
Versicherung
(Art. 16 VVV)
Der Halter hat der
Motorfahrzeugkontrolle für die provisorische Immatrikulation einen
besonders gekennzeichneten und befristeten Versicherungsnachweis
abzugeben.
Während der im Fahrzeugausweis
festgelegten Dauer der provisorischen Immatrikulation wird das
Aussetzen oder Aufhören der Versicherung gegenüber Geschädigten nur
wirksam, wenn Ausweis und Kontrollschilder der
Motorfahrzeugkontrolle zurückgegeben oder amtlich eingezogen werden
und frühestens von dem auf die Versendung, Abgabe oder Einziehung
folgenden Tage an.
Im übrigen endet der
Versicherungsschutz für Geschädigte frühestens am 15. Tage nach
Ablauf der im Fahrzeugausweis festgelegten Dauer der provisorischen
Immatrikulation.
Meldet die
Versicherungsgesellschaft während der im Fahrzeugausweis
festgelegten Dauer der provisorischen Immatrikulation das Aussetzen
oder Aufhören der Versicherung, so werden Ausweis und
Kontrollschilder unverzüglich polizeilich eingezogen. |