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Vorderseite |
Rückseite |
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Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung verlangt:
Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:
Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) und in Personenkraftwagen bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich.
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Die neuen Klassen |
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| A1 |
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Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder) - beachte auch Klasse M |
| A |
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Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h |
| B |
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Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse (= zulässiges Gesamtgewicht - zgG) von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeuges, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination (Fahrzeug + Anhänger) 3.500 kg nicht übersteigt. |
| C1 |
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Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg |
| C |
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Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. |
| D1 |
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Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als 8 und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. |
| D |
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Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. |
| BE |
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Kombination aus dem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter B fallen. |
| C1E |
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Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse, wobei die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg, sowie die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen darf. |
| CE |
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Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg |
| D1E |
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Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse, wobei die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg, sowie die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen darf. |
| DE |
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Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg. |
| M |
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Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Kleinkrafträder, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen) |
| L |
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Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. |
| T |
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Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, jeweils auch mit Anhängern. |
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Aufgrund der geringen Größe des Führerscheins können einige wichtige Angaben nur in Form von Schlüsselzahlen angegeben werden. Die Schlüsselzahlen enthalten
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Die Schlüsselzahlen 0-100 gelten international, die anderen nur für Deutschland. |
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Sie müssen tragen: |
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01 |
Sehhilfe und/oder Augenschutz wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert |
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01.01 |
Brille |
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01.02 |
Kontaktlinsen |
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01.03 |
Schutzbrille |
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02 |
Hörhilfe / Kommunikationshilfe |
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03 |
Prothese / Orthese der Gliedmaßen |
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Sie dürfen nur fahren: |
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05 |
Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen |
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05.01 |
nur bei Tageslicht |
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05.02 |
in einem Umkreis von ..... km des Wohnsitzes oder innerorts .... |
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05.03 |
ohne Beifahrer / Sozius |
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05.04 |
beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ..... km/h |
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05.05 |
nur mit Beifahrer |
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05.06 |
ohne Anhänger |
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05.07 |
nicht gültig auf Autobahnen |
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Sie dürfen nur fahren mit folgenden Anpassungen des Kraftwagens: |
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10 |
Angepasste Schaltung |
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15 |
Angepasste Kupplung |
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20 |
Angepasste Bremsmechanismen |
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25 |
Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
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30 |
Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen |
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35 |
Angepasste Bedienvorrichtungen |
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40 |
Angepasste Lenkung |
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42 |
Angepasste(r) Rückspiegel |
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43 |
Angepasster Fahrersitz |
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Sie dürfen nur fahren mit folgenden Anpassungen des Kraftrades: |
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44 |
Anpassung des Kraftrades |
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44.01 |
Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel |
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44.02 |
(angepasste) handbetätigte Bremse |
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44.03 |
(angepasste) fußbetätigte Bremse |
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44.04 |
angepasste Beschleunigungsmechanismen |
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44.05 |
angepasste Handschaltung und Handkupplung |
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44.06 |
angepasste Rückspiegel |
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44.07 |
angepasste Kontrolleinrichtungen |
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44.08 |
Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen |
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Sie dürfen nur fahren mit: |
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45 |
Kraftrad nur mit Beiwagen |
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50 |
Nur ein bestimmtes Fahrzeug ( Fahrzeugidentifikationsnummer) |
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51 |
Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) |
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55 |
Kombination von Anpassungen des Fahrzeuges |
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72 |
Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 KW (A1) |
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73 |
Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) |
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74 |
Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1) |
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75 |
Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) |
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76 |
Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt (C1E) |
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77 |
Nur
Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem
Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 750 kg mitführen, sofern a)
die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen
und b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E) |
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78 |
Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe |
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79 |
Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenz zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen. 79
(C1E > 12 000 kg, L<=3) 79
(S1 <= 24/7500 kg) |
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Diese Schlüsselnummern enthalten lediglich Hinweise: |
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70 |
Umtausch des Führerscheins Nummer ... ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE - Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates) |
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71 |
Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE - Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates) |
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nur für Deutschland geltende Schlüsselzahlen |
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104 |
Muss ein gültiges Attest mitführen |
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171 |
Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste |
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172 |
Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste |
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173 |
Klasse C1E, gültig auch zum Mitführen von zulassungsfreien Anhängern bei einer Gesamtzugmasse über 12000 kg |
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174 |
Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. |
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175 |
Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm |
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176 |
Fahrerlaubnis bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres auf Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses beschränkt |
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177 |
Klasse L, auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung |
| Einige weitere wichtige Hinweise: |
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